Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der IT Task Force e.U.
Stand 4. Mai 2026
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen der IT Task Force e.U., Weilhartstraße 32, 5121 Ostermiething, Österreich, FN 364478y („ITTF“), und ihren Auftraggebern.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des Unternehmensgesetzbuches bzw. gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.
1.3 „Auftraggeber“ ist der unmittelbare Vertragspartner von ITTF. Ist der Auftraggeber ein Vermittler, eine Agentur, ein Personaldienstleister oder ein sonstiger Vertragspartner, der Leistungen von ITTF für einen Dritten bezieht, wird dieser Dritte als „Endkunde“ bezeichnet.
1.4 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ITTF ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme von Zahlungen gilt nicht als Zustimmung.
1.5 Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss ausdrücklich einbezogene Fassung. Die AGB gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für Folgeaufträge, sofern sie einmal wirksam als Rahmenbedingungen vereinbart wurden.
1.6 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell unterzeichnete Vereinbarung oder Rahmenvertrag, (2) Auftragsverarbeitungsvereinbarung und ausdrücklich vereinbartes Service Level Agreement, (3) Angebot bzw. Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung, (4) die produktspezifischen Bestimmungen dieser AGB, (5) der allgemeine Teil dieser AGB.
1.7 „Textform“ umfasst insbesondere E-Mail und elektronisch unterzeichnete Dokumente, soweit nicht zwingendes Recht oder eine Individualvereinbarung eine strengere Form verlangt.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsbeschreibung
2.1 Angebote von ITTF sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ohne andere Angabe können Angebote innerhalb von 30 Kalendertagen angenommen werden.
2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von ITTF, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Gegenstand, Umfang, Leistungsort, Rollen, Mitwirkungspflichten, Termine, Vergütung und allfällige Service Levels ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder einer ergänzenden Leistungsbeschreibung.
2.4 Kostenschätzungen, Aufwandsannahmen und Zeitpläne sind unverbindliche Planungsgrundlagen, sofern sie nicht ausdrücklich als Pauschalpreis, Fixtermin oder verbindlicher Leistungsumfang vereinbart wurden.
2.5 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer abgestimmten Leistungs-, Termin- und Kostenbewertung. ITTF ist erst nach Annahme eines entsprechenden Change Requests zur Ausführung der Änderung verpflichtet.
2.6 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach tatsächlichem Zeit- und Sachaufwand zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu den jeweils gültigen Sätzen von ITTF verrechnet.
3. Art und Erbringung der Leistungen
3.1 Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter werkvertraglicher Erfolg vereinbart ist, schuldet ITTF eine fachgerechte Dienst- oder Beratungsleistung, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Ergebnisses.
3.2 ITTF erbringt die Leistungen nach dem anerkannten Stand der einschlägigen Fachpraxis und auf Grundlage der bei Beauftragung bekannten Anforderungen. Eine Verpflichtung zur laufenden Anpassung an spätere gesetzliche, technische oder organisatorische Änderungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
3.3 ITTF ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und fachlich geeignete Subunternehmer einzusetzen. ITTF bleibt für die von ihr als Vertragspartner geschuldeten Leistungen verantwortlich.
3.4 Werden Produkte oder Leistungen Dritter lediglich vermittelt und kommt der Vertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande, haftet ITTF nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die Leistung des Dritten. Dies wird im Angebot ausdrücklich kenntlich gemacht.
3.5 ITTF darf eingesetzte Personen durch fachlich vergleichbare Personen ersetzen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Personenbezogene Zusagen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3.6 Teil- und Zwischenleistungen sind zulässig und gesondert abrechenbar, soweit sie für den Auftraggeber objektiv nutzbar sind.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und vollständig alle Informationen, Unterlagen, Entscheidungen, Ansprechpartner, Zugänge, Berechtigungen, Testdaten, Systeme, Räumlichkeiten und sonstigen Ressourcen bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
4.2 Der Auftraggeber benennt einen fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt sicher, dass erforderliche Entscheidungen und Freigaben innerhalb angemessener Frist erteilt werden.
4.3 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Sicherung der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Systeme und Vorgaben verantwortlich. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungs-, Zugriffs- und Verarbeitungsrechte vorliegen.
4.4 Soweit Datensicherung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von ITTF gehört, ist der Auftraggeber für eine aktuelle, vollständige und überprüfbare Sicherung seiner Daten und Systeme verantwortlich, bevor ITTF Änderungen, Wartungen oder Migrationen vornimmt.
4.5 Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, verlängern sich Termine und Fristen angemessen. Der dadurch verursachte Mehraufwand, Wartezeiten, Wiederanläufe und Zusatzkosten sind vom Auftraggeber zu vergüten.
4.6 Leistungsnachweise, Tätigkeitsberichte und Zeitaufzeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang unter genauer Angabe der beanstandeten Positionen widerspricht. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
4.7 Projektbezogene fachliche Abstimmungen mit eingesetzten Personen sind zulässig. Arbeitsrechtliche, disziplinarische oder sonstige personenbezogene Weisungen sind ausschließlich an ITTF bzw. den von ITTF benannten Ansprechpartner zu richten, sofern nicht ausdrücklich ein anderes rechtlich zulässiges Leistungsmodell vereinbart wurde.
5. Leistungsort, Geschäftszeiten, Termine und höhere Gewalt
5.1 Leistungen werden remote, am Sitz von ITTF, am Standort des Auftraggebers oder an einem vereinbarten Drittort erbracht. Der konkrete Leistungsort ergibt sich aus dem Auftrag.
5.2 Mangels anderer Vereinbarung werden Leistungen an österreichischen Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von ITTF erbracht. Bereitschafts-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
5.3 Reisezeiten gelten als Leistungszeit, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist. Reise-, Nächtigungs-, Verpflegungs- und sonstige notwendige Nebenkosten werden nach Vereinbarung oder tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet.
5.4 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine bestätigt wurden. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, nachträglicher Änderungen oder nicht von ITTF beherrschbarer Abhängigkeiten verschieben vereinbarte Termine angemessen.
5.5 Ereignisse höherer Gewalt und vergleichbare, von ITTF nicht zu vertretende Umstände – insbesondere Ausfälle von Energie, Telekommunikation, Cloud- oder Plattformdiensten, behördliche Maßnahmen, Streik, Naturereignisse, Krieg, Cyberangriffe auf Dritte, Lieferengpässe oder kurzfristige Nichtverfügbarkeit zwingend benötigter Produkte – befreien ITTF für Dauer und Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht. ITTF informiert den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern.
5.6 Dauert eine wesentliche Beeinträchtigung länger als 60 Kalendertage, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des betroffenen Auftrages kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind zu vergüten.
6. Preise, Aufwand und Rechnungslegung
6.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
6.2 Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand, als Pauschale, nach Meilensteinen, als laufendes Entgelt oder in einer Kombination dieser Modelle. Maßgeblich ist die jeweilige Vereinbarung.
6.3 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand werden angefangene Zeiteinheiten nach der im Angebot festgelegten Taktung abgerechnet. Fehlt eine Vereinbarung, erfolgt die Abrechnung in Viertelstunden.
6.4 ITTF ist berechtigt, dem Projektfortschritt entsprechende Teil- und Abschlagsrechnungen zu legen. Laufende Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Nachhinein verrechnet; Drittanbieter- und Lizenzkosten können im Voraus verrechnet werden.
6.5 Laufende Entgelte können jährlich entsprechend der Veränderung des von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst werden. Ausgangsbasis ist der für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Index. Änderungen von Hersteller-, Lizenz-, Cloud-, Transport-, Abgaben- oder Fremdleistungskosten dürfen ab ihrem Wirksamwerden weiterverrechnet werden, soweit sie den konkreten Auftrag betreffen.
6.6 ITTF ist berechtigt, Rechnungen elektronisch an die zuletzt bekannt gegebene Rechnungsadresse zu übermitteln. Der Auftraggeber hält seine Rechnungs- und Kontaktdaten aktuell.
7. Zahlung, Zahlungsverzug und Sicherheiten
7.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Ein Zahlungsziel von 30 Tagen oder ein anderes Zahlungsziel gilt nur, wenn es ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
7.2 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, sobald ITTF über den Betrag uneingeschränkt verfügen kann. Ein Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
7.3 Bei verschuldetem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Zusätzlich kann ITTF die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie notwendige und zweckentsprechende darüberhinausgehende Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.
7.4 Bei Zahlungsverzug darf ITTF nach schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist weitere Leistungen aussetzen, offene Zwischenrechnungen und bereits erbrachte Leistungen sofort fällig stellen sowie Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten für weitere Leistungen verlangen.
7.5 Bestehen nach Vertragsabschluss begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, darf ITTF noch nicht erbrachte Leistungen von Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Dies gilt nicht, soweit zwingendes Insolvenzrecht entgegensteht.
7.6 Die Zahlungspflicht des Auftraggebers ist nicht davon abhängig, ob er seinerseits Zahlungen von Dritten, insbesondere von Endkunden, erhält. „Pay-when-paid“- oder vergleichbare Risikoverlagerungen gelten nur bei ausdrücklicher, individuell ausgehandelter Vereinbarung.
7.7 Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder von ITTF ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
8. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
8.1 Sämtliche vorbestehenden Methoden, Modelle, Checklisten, Fragenkataloge, Vorlagen, Tools, Softwarekomponenten, Bibliotheken, Konzepte, Know-how und Schutzrechte von ITTF verbleiben bei ITTF.
8.2 An individuell erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die im Auftrag vorausgesetzten eigenen Unternehmenszwecke. Eine Übertragung, Unterlizenzierung, Veröffentlichung oder kommerzielle Verwertung gegenüber Dritten bedarf der Zustimmung von ITTF, soweit dies nicht ausdrücklich Vertragszweck ist.
8.3 Bearbeitbare Quelldateien, Quellcode, interne Kalkulationen, Auditfragen, Bewertungslogiken, Methodenbeschreibungen und Arbeitsunterlagen sind nur geschuldet, wenn ihre Übergabe ausdrücklich vereinbart wurde.
8.4 Für Software, Cloud-Dienste, Datenbanken, Dokumentationen und andere Produkte Dritter gelten vorrangig deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
8.5 ITTF darf allgemeines, nicht vertrauliches Erfahrungswissen, Methodenwissen und wiederverwendbare Lösungsbausteine aus Projekten weiterverwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.
8.6 ITTF ist berechtigt, Firmennamen und Logos des Auftraggebers nach Vertragsabschluss als Referenz auf der Webseite, in Präsentationen und in Vertriebsunterlagen zu verwenden. Bei Vermittlergeschäften gilt dies auch für den Endkunden, sofern der Vermittler die erforderliche Zustimmung des Endkunden eingeholt hat. Der Vermittler haftet für das Vorliegen dieser Berechtigung.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlichen kaufmännischen, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.
9.2 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
9.3 ITTF darf vertrauliche Informationen an eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer weitergeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
9.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt sie solange, wie deren Geheimnischarakter besteht.
9.5 Personenbezogene Daten werden im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit ITTF Auftragsverarbeiter ist, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.
9.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass für von ihm veranlasste Datenverarbeitungen eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht und betroffene Personen erforderlichenfalls informiert wurden.
9.7 ITTF setzt angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein. Ein absoluter Schutz vor Sicherheitsvorfällen, Schadsoftware, Cyberangriffen oder Datenverlust kann technisch nicht zugesagt werden.
10. Gewährleistung und Mängelrüge
10.1 ITTF leistet Gewähr dafür, dass ausdrücklich als Werk geschuldete Leistungen bei Übergabe die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Bei Dienstleistungen besteht Gewährleistung für die fachgerechte Ausführung im vereinbarten Umfang.
10.2 Der Auftraggeber hat Leistungen und Lieferungen nach Bereitstellung bzw. Übergabe unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, in Textform und nachvollziehbar dokumentiert zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. § 377 UGB bleibt anwendbar.
10.3 ITTF hat bei berechtigter Mängelrüge zunächst das Recht, nach eigener Wahl nachzubessern, die Leistung zu wiederholen oder Ersatz zu liefern. Erst wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist, verweigert wird oder innerhalb angemessener Frist endgültig scheitert, stehen die gesetzlichen weiteren Rechte zu.
10.4 Die Gewährleistungsfrist für Beratungs-, Projekt- und sonstige Werkleistungen beträgt sechs Monate ab Übergabe bzw. Abschluss der jeweiligen abgrenzbaren Leistung, sofern keine längere Frist individuell vereinbart wurde.
10.5 Keine Gewährleistung besteht für Fehler oder Einschränkungen, die auf unrichtigen Vorgaben, fehlender Mitwirkung, nicht freigegebenen Änderungen, ungeeigneter Systemumgebung, Produkten Dritter, Bedienfehlern, Schadsoftware oder Eingriffen des Auftraggebers bzw. Dritter beruhen.
10.6 Garantien werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Freiwillige Herstellergarantien für Drittprodukte bestehen unabhängig von den Gewährleistungsrechten gegenüber ITTF und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.
11. Haftung und Schadenersatz
11.1 ITTF haftet – außer bei Personenschäden und sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung – nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
11.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung je Schadensereignis mit dem Nettoauftragswert der schadensursächlichen Leistung begrenzt. Bei laufenden Leistungen entspricht die Obergrenze dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für die betroffene Leistung geschuldeten Nettoentgelt.
11.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden und Ansprüche Dritter ausgeschlossen.
11.4 Für Datenverlust haftet ITTF nur, wenn Datensicherung ausdrücklich geschuldet war oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Die Haftung ist auf den angemessenen Aufwand zur Wiederherstellung aus der letzten ordnungsgemäßen Sicherung begrenzt.
11.5 Für Störungen, Sicherheitsmängel oder Nichtverfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen, Internetzugängen, Cloud- und Plattformdiensten, Herstellerprodukten oder sonstiger Infrastruktur Dritter haftet ITTF nur, soweit ITTF ein eigenes Auswahl-, Integrations- oder Überwachungsverschulden trifft.
11.6 Schadenersatzansprüche sind innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis, gerichtlich geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig.
11.7 Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Haftung für vorsätzliches Verhalten und schuldhaft verursachte Personenschäden bleiben unberührt.
12. Vertragsdauer, Kündigung und Leistungsübergabe
12.1 Projekt- und Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Laufende Verträge gelten für die individuell vereinbarte Mindestlaufzeit; fehlt eine Vereinbarung, können sie mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist verletzt.
12.3 ITTF kann aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung nicht bezahlt, erforderliche Mitwirkungen nachhaltig verweigert, Sicherheitsvorgaben erheblich verletzt, Leistungen rechtswidrig nutzt oder eine verlangte angemessene Sicherheit nicht fristgerecht leistet.
12.4 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht automatisch zur Vertragsbeendigung, soweit eine solche Vereinbarung nach der Insolvenzordnung unzulässig ist. Rechte zur Leistungsaussetzung oder Vertragsbeendigung dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeübt werden, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Verfahrenseröffnung, fehlender Erfüllungszusage oder Nichtleistung einer zulässigerweise verlangten Sicherheit.
12.5 Bei Vertragsende sind bis dahin erbrachte Leistungen, bestellte oder nicht stornierbare Drittleistungen sowie notwendige Rückbau-, Übergabe- und Exit-Leistungen zu vergüten.
12.6 ITTF unterstützt auf Wunsch die geordnete Übergabe an den Auftraggeber oder einen Dritten. Soweit diese Unterstützung nicht bereits geschuldet ist, wird sie nach Aufwand verrechnet. Herauszugebende Dokumentationen, Zugangsdaten und Arbeitsergebnisse werden nach Begleichung fälliger Forderungen übergeben, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht.
13. ITTF Projektmanagement
13.1 ITTF Projektmanagement umfasst je nach Auftrag insbesondere Projektleitung, Programmsteuerung, PMO, Projektcontrolling, Governance, Reporting, Risiko-, Ressourcen-, Test-, Cutover-, Go-live-, Hypercare- und Stabilisierungstätigkeiten.
13.2 Die konkrete Entscheidungs-, Budget-, Freigabe- und Weisungsbefugnis von ITTF ergibt sich ausschließlich aus dem Auftrag und der Projekt-Governance. Nicht ausdrücklich übertragene Entscheidungen verbleiben beim Auftraggeber.
13.3 ITTF schuldet eine fachgerechte Steuerungs- und Beratungsleistung. Eine Garantie für die Einhaltung von Projektbudget, Terminen, Nutzen, Qualität oder Risikozielen wird nicht übernommen, da diese wesentlich von Entscheidungen, Mitwirkungen, Ressourcen und Leistungen des Auftraggebers und weiterer Projektbeteiligter abhängen.
13.4 ITTF ist berechtigt und verpflichtet, erkennbare Projektrisiken, Abweichungen und Entscheidungsbedarfe angemessen zu adressieren und zu eskalieren. Die Verantwortung für die Umsetzung empfohlener Maßnahmen und die Bereitstellung erforderlicher Ressourcen verbleibt beim Auftraggeber.
13.5 Projektpläne, Berichte und Prognosen bilden den jeweils verfügbaren Informationsstand ab und sind bei Änderungen von Annahmen, Abhängigkeiten oder Projektumständen fortzuschreiben.
14. ITTF Project Navigator®
14.1 Der ITTF Project Navigator® wird je nach Auftrag als READINESS, ASSESSMENT, REVIEW oder in einer individuell vereinbarten Ausprägung erbracht. Leistungsumfang, Prüffelder, Interviewkreis, Stichproben, Berichte, Scores und Maßnahmenempfehlungen ergeben sich aus dem Angebot.
14.2 Die Bewertung ist eine fachliche, stichtagsbezogene Einschätzung auf Basis der bereitgestellten Unterlagen, Interviews, Beobachtungen und Stichproben. Sie stellt keine Vollprüfung sämtlicher Projektvorgänge dar.
14.3 Der ITTF Project Navigator® ist keine gesetzliche Zertifizierung, Abschlussprüfung, Rechts-, Steuer-, Finanz-, Datenschutz- oder Informationssicherheitsprüfung, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich und fachlich zulässig beauftragt wurde.
14.4 Scores, Ampeln, Reifegrade und Maßnahmenprioritäten beruhen auf der ITTF-Methodik und professioneller Beurteilung. Sie begründen keine Garantie für Projekterfolg oder das Ausbleiben späterer Risiken.
14.5 Der Auftraggeber prüft Entwürfe auf offensichtliche Tatsachenfehler und übermittelt Korrekturen innerhalb von fünf Werktagen. Unterbleibt eine Rückmeldung, darf ITTF den Bericht auf Basis des vorliegenden Informationsstands finalisieren.
14.6 Methodik, Fragenkataloge, Bewertungslogik, V.A.T.U.-Systematik, Vorlagen und sonstige Navigator-Arbeitsmittel verbleiben ausschließlich bei ITTF. Der Auftraggeber erhält Nutzungsrechte am übergebenen Bericht für interne Unternehmenszwecke.
15. ITTF Select
15.1 ITTF Select umfasst – je nach Auftrag – die Suche, Vorauswahl, Bewertung und Vorstellung geeigneter Projektleiter, Berater, Freelancer oder IT-Spezialisten sowie optional deren vertragliche Einbindung und kaufmännische Abwicklung durch ITTF.
15.2 Bei ITTF Select bleibt ITTF stets unmittelbarer Vertragspartner des Auftraggebers beziehungsweise Vermittlers. Zwischen dem Endkunden und den von ITTF eingesetzten Mitarbeitern, Beratern, Freelancern oder Subunternehmern entsteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis.
15.3 Kandidatenprofile und personenbezogene Informationen sind vertraulich, nur für den konkret mitgeteilten Besetzungszweck zu verwenden und nach Wegfall des Zwecks datenschutzkonform zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
15.4 Die Vorstellung eines Kandidaten begründet einen Kandidatenschutz von zwölf Monaten ab der letzten nachweisbaren Vorstellung oder projektbezogenen Kommunikation. Beauftragt der Auftraggeber, ein verbundenes Unternehmen oder ein ihm zurechenbarer Endkunde den Kandidaten innerhalb dieses Zeitraums unmittelbar oder mittelbar, entsteht die vereinbarte Vermittlungs- oder Übernahmevergütung.
15.5 Werden Mitarbeiter von ITTF durch den Auftraggeber, Vermittler, Endkunden oder ein verbundenes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar angestellt, beauftragt oder übernommen, ist bei vorheriger Zustimmung von ITTF eine Übernahmevergütung von EUR 50.000 netto zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Erfolgt die Übernahme ohne vorherige Zustimmung von ITTF, ist eine Konventionalstrafe von EUR 50.000 je Person und Verstoß zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schaden kann zusätzlich geltend gemacht werden; die Konventionalstrafe wird darauf angerechnet. Dies gilt während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach dem letzten Einsatz oder projektbezogenen Kontakt.
15.6 Werden durch ITTF vorgestellte oder eingesetzte Freelancer, Berater, Subunternehmer oder sonstige externe Personen unmittelbar oder mittelbar durch den Auftraggeber, Vermittler, Endkunden oder ein verbundenes Unternehmen beauftragt oder angestellt, ist bei vorheriger Zustimmung von ITTF eine Ablösevergütung von EUR 50.000 netto zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Erfolgt die Zusammenarbeit ohne vorherige Zustimmung von ITTF, ist eine Konventionalstrafe von EUR 50.000 je Person und Verstoß zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schaden kann zusätzlich geltend gemacht werden; die Konventionalstrafe wird darauf angerechnet. Dies gilt während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach der letzten Vorstellung, Leistungserbringung oder projektbezogenen Kommunikation.
15.7 Der Auftraggeber informiert ITTF unverzüglich über eine direkte oder indirekte Beauftragung, Anstellung oder sonstige wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einem geschützten Kandidaten und legt die für die Berechnung erforderlichen Eckdaten offen.
15.8 ITTF prüft Profile und Angaben mit angemessener kaufmännischer Sorgfalt, übernimmt jedoch keine Garantie für die fortdauernde Verfügbarkeit, Vollständigkeit sämtlicher Kandidatenangaben oder den wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes. Die abschließende fachliche, persönliche, rechtliche und sicherheitsbezogene Prüfung obliegt dem Auftraggeber.
15.9 Soweit ITTF Vertragspartner bleibt, ist ITTF berechtigt, eingesetzte Experten bei Ausfall oder sachlichem Grund durch fachlich vergleichbare Personen zu ersetzen. Der Auftraggeber unterstützt eine geordnete Übergabe.
15.10 ITTF erbringt keine Arbeitskräfteüberlassung. Die fachliche, organisatorische und personelle Steuerung der eingesetzten Personen verbleibt bei ITTF. Direkte arbeitsrechtliche oder disziplinarische Weisungen durch den Auftraggeber oder Endkunden sind nicht zulässig. Operative projektbezogene Abstimmungen bleiben davon unberührt.
16. IT-Dienstleistungen und umfassende IT-Betreuung
16.1 IT-Dienstleistungen können insbesondere Support, Administration, Monitoring, Wartung, Systembetreuung, Netzwerk-, Client-, Server-, Cloud-, Microsoft-365-, Telekommunikations-, Security-, Backup-, Beschaffungs- und Dokumentationsleistungen umfassen. Geschuldet ist ausschließlich der vereinbarte Umfang.
16.2 Verfügbarkeiten, Supportzeiten, Reaktionszeiten, Prioritäten, Wartungsfenster und Wiederherstellungsziele gelten nur, wenn sie in einem Service Level Agreement ausdrücklich vereinbart wurden. Reaktionszeiten sind keine garantierten Lösungszeiten.
16.3 Ein 24/7-Betrieb, Rufbereitschaft, Notfallservice, proaktives Monitoring, Backup, Disaster Recovery oder Cybersecurity-Überwachung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.
16.4 Der Auftraggeber sorgt für geeignete Räumlichkeiten, Stromversorgung, Netzwerkanschlüsse, physische Sicherheit, Herstellerbedingungen, Lizenzen und eine rechtmäßige Systemnutzung. Er schützt Zugangsdaten und informiert ITTF unverzüglich über Sicherheitsvorfälle oder Verdachtsmomente.
16.5 ITTF darf bei akuten Sicherheits- oder Betriebsrisiken technisch notwendige Sofortmaßnahmen ergreifen, soweit dies zur Schadensbegrenzung erforderlich und eine vorherige Freigabe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
16.6 Wartungs-, Update- und Migrationsmaßnahmen können vorübergehende Einschränkungen verursachen. Soweit planbar, stimmt ITTF solche Maßnahmen mit dem Auftraggeber ab.
16.7 Leistungen zur Behebung von Störungen, die durch nicht freigegebene Änderungen, Fremdeingriffe, Bedienfehler, Schadsoftware, fehlende Lizenzen oder unzureichende Kundeninfrastruktur verursacht wurden, werden nach Aufwand verrechnet.
16.8 Systemdokumentationen und administrative Zugangsdaten werden im vereinbarten Umfang übergeben. ITTF darf aus Sicherheitsgründen eine dokumentierte und sichere Übergabeform verlangen.
17. Verkauf und Lieferung von Hard- und Software
17.1 Produktangebote stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit, Lieferfähigkeit und Preisbestätigung durch Hersteller, Distributor oder sonstigen Vorlieferanten. Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin zugesagt wurden.
17.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Versand-, Verpackungs-, Zoll-, Import-, Entsorgungs- und sonstige Nebenkosten werden nach Vereinbarung oder tatsächlichem Aufwand verrechnet.
17.3 Die Gefahr geht bei Abholung mit Übergabe, bei Versand mit Übergabe an den Transporteur und bei Lieferung durch ITTF mit Übergabe am vereinbarten Lieferort auf den Auftraggeber über.
17.4 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Lieferung Eigentum von ITTF. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen.
17.5 Software, Lizenzen, Cloud-Dienste und Subscriptions werden nach den Lizenz-, Nutzungs-, Laufzeit-, Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters bereitgestellt. Der Auftraggeber erhält nur die dort vorgesehenen Nutzungsrechte.
17.6 Hersteller- oder Anbieterpreise, Wechselkurse, Steuern und Abgaben, die sich nach Auftragserteilung, aber vor Beschaffung oder Verlängerung ändern, dürfen in entsprechendem Umfang weiterverrechnet werden. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % kann der Auftraggeber den noch nicht beschafften Teil binnen fünf Werktagen nach Mitteilung kostenfrei stornieren.
17.7 Der Auftraggeber prüft vor Bestellung die Eignung, Kompatibilität, Kapazität, Lizenzmetrik und Systemvoraussetzungen, soweit ITTF nicht ausdrücklich mit dieser Prüfung beauftragt wurde.
17.8 Für neue bewegliche Waren beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Übergabe, für gebrauchte Waren sechs Monate, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß Punkt 10.2 bleibt unberührt.
17.9 Bei berechtigter Mängelrüge kann ITTF nach eigener Wahl verbessern oder austauschen. Rücksendungen bedürfen einer vorherigen Rücksendeautorisierung und erfolgen entsprechend den mitgeteilten Versand- und Sicherheitsvorgaben.
17.10 Freiwillige Herstellergarantien, Herstellersupport und Vor-Ort-Service richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des Herstellers. ITTF unterstützt den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Abwicklung.
17.11 Für digitale Produkte und Drittsoftware besteht eine Aktualisierungs- oder Updatepflicht nur im Umfang der ausdrücklich vereinbarten Leistung und der anwendbaren Herstellerbedingungen, soweit ein gesetzlicher Ausschluss im B2B-Verhältnis zulässig ist.
18. Besondere Bestimmungen für Vermittlergeschäfte
18.1 Der Vermittler bleibt unabhängig von seinem Vertragsverhältnis mit dem Endkunden alleiniger Schuldner sämtlicher Vergütungen, Spesen und sonstiger Ansprüche von ITTF.
18.2 Für Vermittler gilt grundsätzlich ein Zahlungsziel von 14 Kalendertagen ab Rechnungszugang. Ein Zahlungsziel von 30 Tagen oder eine abweichende Frist gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
18.3 Die Fälligkeit hängt weder von der Rechnungsprüfung noch vom Zahlungseingang des Endkunden beim Vermittler ab. Der Vermittler trägt das Bonitäts-, Einbringlichkeits- und Insolvenzrisiko des Endkunden.
18.4 ITTF holt die Freigabe der Tätigkeitsnachweise unmittelbar beim Endkunden ein und übermittelt die freigegebenen Nachweise gemeinsam mit der Rechnung an den Vermittler. Eine zusätzliche Freigabe durch den Vermittler ist nicht erforderlich. Das vereinbarte Zahlungsziel beginnt mit Rechnungsdatum, da die ITTF den Freigabeprozess beim Endkunden nicht beeinflussen kann.
18.5 Hält der Vermittler das vereinbarte Zahlungsziel bei zwei gesonderten Rechnungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten jeweils um mehr als fünf Kalendertage nicht ein, liegt wiederholter Zahlungsverzug vor. ITTF ist dann – zusätzlich zu den allgemeinen Rechten – berechtigt, für sämtliche laufenden und künftigen Aufträge Vorauszahlung, wöchentliche Abrechnung oder eine geeignete Sicherheit zu verlangen.
18.6 Leistet der Vermittler die verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht innerhalb von fünf Werktagen oder tritt nach wiederholtem Zahlungsverzug erneut ein Zahlungsverzug ein, darf ITTF betroffene Leistungen nach schriftlicher Mitteilung aussetzen und die betroffenen Einzel- oder Rahmenverträge aus wichtigem Grund kündigen.
18.7 Eine automatische Unwirksamkeit oder Auflösung allein wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird nicht vereinbart. ITTF kann jedoch alle gesetzlich zulässigen Rechte ausüben, insbesondere wenn der Vermittler nach Verfahrenseröffnung in Zahlungsverzug gerät, die Erfüllung nicht bestätigt wird, eine zulässigerweise verlangte Sicherheit nicht geleistet wird oder ein sonstiger wichtiger Grund unabhängig von der Verfahrenseröffnung vorliegt.
18.8 Kündigt ITTF einen Vertrag wirksam wegen eines wesentlichen Pflichtverstoßes des Vermittlers, insbesondere wegen wiederholten Zahlungsverzugs, entfallen im Verhältnis zwischen ITTF und Vermittler ab Wirksamkeit der Kündigung sämtliche Exklusivitäts-, Wettbewerbs-, Abwerbe-, Kundenschutz- oder Umgehungsbestimmungen, soweit diese eine unmittelbare oder mittelbare Fortsetzung der Leistungen von ITTF für den betroffenen Endkunden verhindern oder sanktionieren würden. Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet oder verändert.
18.9 Ist ITTF zur Aussetzung oder Kündigung der Zusammenarbeit mit dem Vermittler berechtigt, hat der Vermittler ITTF alle für eine direkte Fortsetzung beim Endkunden erforderlichen Informationen zu übermitteln. Dazu zählen insbesondere Endkundenpreise, Zahlungsbedingungen, Leistungsumfang, Laufzeit, Kündigungsfristen und sonstige relevante Vertragsbedingungen. Auf Verlangen ist ITTF der Vertrag zwischen Vermittler und Endkunde vollständig oder in den für die Fortsetzung relevanten Teilen zu übermitteln. Der Vermittler stellt sicher, dass diese Weitergabe rechtlich zulässig ist. ITTF behandelt die Informationen vertraulich.
18.10 Vertragsbedingungen des Endkunden, Einkaufsbedingungen, Compliance-Portale, Supplier Codes oder sonstige Drittbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrags mit ITTF, wenn sie ITTF vor Vertragsabschluss vollständig übermittelt und von ITTF ausdrücklich in Textform akzeptiert wurden.
18.11 Der Vermittler informiert ITTF unverzüglich über Umstände, die die Zahlungsabwicklung, die Projektfortführung oder den Bestand des Vertrags mit dem Endkunden wesentlich gefährden können, insbesondere erhebliche Zahlungsrückstände, Kündigungsandrohungen, Verlust des Kundenauftrags oder Insolvenzereignisse.
18.12 Soweit der Endkunde Arbeitsort-, Sicherheits-, Zutritts-, Dokumentations- oder Compliance-Vorgaben vorgibt, stellt der Vermittler deren rechtzeitige und vollständige Übermittlung sicher. Zusätzlicher Aufwand aufgrund verspäteter oder geänderter Vorgaben wird vergütet.
19. Abtretung, Kommunikation und Schlussbestimmungen
19.1 Der Auftraggeber darf Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von ITTF übertragen. ITTF darf Geldforderungen an Finanzierungs- oder Inkassodienstleister abtreten.
19.2 Rechtserhebliche Mitteilungen sind an die zuletzt bekannt gegebenen Kontaktadressen zu senden. Änderungen von Firma, Anschrift, Rechnungsadresse, Ansprechpartnern oder Vertretungsbefugnissen sind unverzüglich mitzuteilen.
19.3 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion über das rechtlich Zulässige hinaus wird nicht vereinbart.
19.4 Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
19.5 Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von ITTF, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
19.6 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz von ITTF ausschließlich zuständig.
19.7 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
19.8 Überschriften dienen nur der Übersicht und beeinflussen die Auslegung nicht.